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Cannabis Social Club Darmstadt e.V.

Erläuterung: Die Satzung wird an die kommenden Gesetzesänderungen ggf. angepasst. Wir erarbeiten zur Zeit detaillierte Verordnungen. Bei Interesse können wir Eure Ideen und die Entwürfe bei den offenen Treffen diskutieren.

Präambel des CSC Darmstadt:

Cannabis Social Clubs (CSCs) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Anbau vom Eigenbedarf gemeinschaftlich organisieren oder dort, wo Anbau von Cannabis noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf anstreben. Ziel des Cannabis Social Club Darmstadt ist die Planung, Kalkulation, Gründung und Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.

Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland derzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die Aufgaben und Ziele des Vereins zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsument:innen und Patient:innen einzusetzen für:

  • Die Änderung der Drogengesetzgebung in Bezug auf Cannabis in Deutschland
  • Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
  • Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und an Bildungseinrichtungen.

• Vorbereitung sowie Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Entkriminalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.

Der Verein nimmt nur volljährige Mitglieder auf, die sich für eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und Standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische Verwendung sowie den / die Genusskonsument:in.

In diesem Sinne ergibt sich die nachfolgende Satzung vom 30.4.2023.

§1 Name, Abkürzung, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Darmstadt“ Kurz CSC Darmstadt. Er hat seinen Sitz in Pützerstraße 2, 64287 Darmstadt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt. Die Vereinbarung für die Auflösung wird gemäß den vorliegenden Satzungen getroffen.

§2 Vereinsziele und Aufgaben

Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Es wird für Außenstehende keine Abgabe geben, nur für Vereinsmitglieder (natürliche Personen). Dadurch soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu diversen Variationen von Cannabis ermöglicht werden. Die Höchstmenge der Abgabeprodukte an Mitglieder wird vom Gesetzgeber vorgegeben und durch den Verein umgesetzt.

Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel.

In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz, Verbraucher:innenschutz vor Verunreinigungen und der Schutz öffentlicher Räume durch einen Ort für den Konsum der Mitglieder sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Dazu ist eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung frei von Ideologien nötig.

Der Verein bietet zudem Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen an.
Der Verein benennt einen/eine Jugend und Suchtbeauftragte/n und kann mit vorhandenen staatlich geförderten Präventionsnetzwerken kooperieren. Vereinskooperationen sind durch die Mitgliedervollversamlung zu beschließen. Der Verein möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Kultur und Geselligkeit nicht zu kurz kommen. Die vom Verein genutzten Räumlichkeiten dürfen nicht für den Konsum von Cannabis und Alkohol genutzt werden, es sei denn, der Gesetzgeber erlaubt es.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des CSC Darmstadt können alle volljährigen, natürlichen und auch juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht, den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat nach einer Mindestlaufzeit von zwei Monaten.

4. Der Verein fördert friedliches und gleichberechtigtes Miteinander und versucht möglichst umweltverträglich zu wirtschaften. Faschismus, Rassismus, Sexismus und andere menschen- oder tierverachtende Ideologien haben im Verein keinen Platz. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem aktiv schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören. Ab einer Vereinsgröße von 50 Mitgliedern soll ein Beschwerdemanagement für Mitglieder in Form eines Mitgliederbeauftragten benannt werden. Diese/r fungiert als Ombudsmann/frau für Belange innerhalb des Vereins.

5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied. Ein Ausscheiden aus diesem vorgenannten Gründen schließt erneute Vereinsmitgliedschaft aus. Ebenso führt das Ableben eines Mitglieds zum Vereinsausschluss.

6. Der Vorstand behält sich das Recht vor, in Einzelfällen die Beiträge zu stunden, zu reduzieren oder zu erlassen. Stundungen und Erlässe müssen gegenüber dem Vorstand hinreichend begründet werden.

7. Der Vorstand erlässt eine Mitgliederverordnung

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt. Die Mitgliederversammlung kann Vorschläge zur Änderung der Beitragsordnung an den Vorstand richten.

1. Der Vorstand erarbeitet gemeinsam mit dem Anbaurat eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung und Kalkulation,
die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Erzeugnisse auf die Mitglieder

regelt. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Entwurf der Anbau und Verteilungsordnung ab.

2. Den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in
eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands

gebunden ist. Die Gesetzgeberischen Vorgaben werden verpflichtend umgesetzt.

  1. Jedes Mitglied sollte bereit zu zumutbaren und angemessenen Hilfsaktivitäten sein.
  2. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor, über das die

Mitgliederversammlung abstimmt.

5. Die Mitglieder haben das Recht auf Transparenz. Dazu erhalten sie jährliche Rechenschaftsberichte und vierteljährliche Produktionsberichte.

§5 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Einnahmen erzielt der Verein durch Beiträge, Spenden, Veranstaltungserlöse, Verkauf von Fanartikeln / Merchandise. Näheres, wie z.B. Verwendungszwecke regelt die Beitrags- und Wirtschaftsordnung.

§6 Dachverband und Zugehörigkeiten

Der CSC Darmstadt kann sich einem Dachverband zugehörig erklären. Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Der Verein unterstützt LEAP (Law Enforcement Against Prohibition Deutschland e.V.) als Mitglied.

Der Verein unterstützt die Kampagne CSC Ist OK.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Vorschläge der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung (MVV) stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der MVV gehören insbesondere:

  • Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl alle zwei Jahre
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- & Investitionsplans
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • Entgegennahme des Geschäfts- & Tätigkeitsberichts des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes
  • Erlass der Beitragsordnung und Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Teil dieser Satzung sind.

• Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Vereinsaufgaben

• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. Das Stimmrecht für Neumitglieder beginnt nach 3 Monaten der Mitgliedschaft, ab einer Mitgliedschaftsdauer von 1 Jahr kann für Funktionsposten zur Wahl angetreten werden. Die Wählbarkeit beginnt somit nach einem Jahr. Die Vereinbarungen werden nach einfacher Mehrheit getroffen. Damit sie Gültigkeit erlangen, ist die Anwesenheit von 25 % + einem der Mitglieder Voraussetzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Wahl des Vorstandes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 35% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen musss diese jedoch begründen.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem:r Sprecher, einem:r stellvertretende:n Sprecher, Finanzverwaltung und bis zu sieben Beisitzern.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Aufwandsentschädigung werden erstattet, Gehalt gibt es nicht. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern:innen zu erweitern ist.

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Verein strebt eine quotierte Besetzung des Vorstands an, mit mindestens 30 % Frauen und mindestens 30 % Männern, sofern sich ausreichend Mitglieder zur Wahl des Vorstands aufstellen lassen.

Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, Abschriften der Protokolle sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Weitere Details sind in der Berufsordnung zu finden, welche Posten es gibt und welche Pflichten sie haben.

Eingebrachte Anträge die nicht hinreichend ernstgemeint sind und welche eine Ressourcenbindung erzwingen, können durch 2/3-Beschluss von dem Vorstand abgelehnt und verworfen werden, sogenannte Trollanträge.

Je 50 Personen im Verein sollte jemand zusätzlich zur Unterstützung als Beisitzer/in ernannt werden.

Eine Online-Versammlung und Mitgliedervollversammlung auf Anforderung von 2/3 des Vorstandes ist möglich, um die Handlungsfähigkeit des Vereins flexibler zu gestalten.

Bewerbungen auf Posten werden erst nach 1 Jahr der Mitgliedschaft zugelassen, der Vorstand darf dies mit 2/3 Stimmen aussetzen.

§10 Anbaurat

Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

  1. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens ein Jahr

gewählt.

3. a) b) c) d)

Die Aufgaben des Anbaurats sind:
Planung, Sicherstellung und Koordination der satzungsgemäßen Produktionsverfahren die Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte sowie die Dokumentation.

4.Das Protokoll kann von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden.

Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt und werden protokolliert.

5. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

6. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.

§11 Wirtschaftsordnung

Die Wirtschaftsordnung regelt die notwendigen Anschaffungen und Fixkosten zur Erhaltung des Vereines. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und mit der Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Planung wird für ein Jahr gemacht und sie ist Pflichtpunkt der Tagesordnung auf der Mitgliederhauptversammlung. Anpassungen werden nach Abstimmungen umgesetzt. Zum Start werden diverse Investitionen nötig, um das Vorhaben zu sichern.

§12 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation in gleichen Anteilen an folgende Organisationen:

50% an LEAP Deutschland(Law Enforcement Against Prohibition) Vertreten durch:

Hubert Wimber,Vorsitzender

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registernummer: VR35079B

Angaben gemäß § 5 TMG sowie Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV sowie nach §10 MDStV

Hubert Wimber Gereonstraße 14 48145 Münster

E-Mail-Adresse: kontakt@leap–deutschland.de

IBAN: DE83 4306 0967 1154 8821 00 BIC: GENODEM1GLS
Kontoinhaber: LEAP

sowie 50% an den

International Alliance for Cannabinoid Medicines e. V.

Bahnhofsallee 9
32839 Steinheim

Vereinsregister: VR 3818 Registergericht: Amtsgericht Paderborn

Vertreten durch:

Dr. med. Franjo Grotenhermen Prof. Dr. med. Kirsten Müller-Vahl Daniele Piomelli, PhD MD (h.c.)

Kontakt

Telefon: + 49 (0) 5233 953 72 46 Telefax: +49 (0) 5233 953 70 95 E-Mail: info@cannabis-med.org